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BRGE IV Nr. 0090/2015

Mobilfunk-Basisstation ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG.

Zh Baurekursgericht · 2015-06-18 · Deutsch ZH

Die kantonale Baudirektion erteilte eine Ausnahmebewilligung für eine ausserhalb der Bauzonen auf einem bestehenden Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone geplanten Mobilfunk-Basisstation. Das Baurekursgericht wies einen dagegen erhobenen Nachbarrekurs ab.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Abteilung G.-Nr. R4.2014.00200 BRGE IV Nr. 0090/2015 Entscheid vom 18. Juni 2015 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichterin Margrit Manser, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrent K. E., [….] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, [….]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. Sunrise Communications AG, [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 3. November 2014 und Verfügung der Baudi- rektion Kanton Zürich BVV 13-2703 vom 18. September 2014; Baubewilli- gung für Mobilfunk-Antennenanlage, W.-Strasse, X _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 3. November 2014 bewilligte der Gemeinderat X der Sunrise Communications AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 39 an der W.-Strasse 14a in X. Bereits zuvor hatte die Baudirektion Kanton Zürich am 18. September 2014 für das in der Landwirtschaftszone geplante Bauvorhaben eine Ausnahme- bewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG) erteilt, welche zusammen mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet wurde (BVV 13-2703). B. Dagegen rekurrierte K. E.am 15. Dezember 2014 fristgerecht an das Bau- rekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in materieller Hinsicht: "1. Die beiden vorgenannten, angefochtenen Bewilligungen der Baudi- rektion des Kantons Zürich sowie des Gemeinderates X vom 18. Sep- tember bzw. vom 3. November 2014 seien vollumfänglich aufzuhe- ben.

2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Rekursgegnerschaft 3 und/oder der Rekursgegnerschaft 2 und/oder der Rekursgegnerschaft 1 aufzuerlegen.

3. Dem Rekurrierenden sei für die anwaltliche Vertretung im vorliegen- den Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Rekursgegnerschaft 3 und/oder der Rekursgegnerschaft 2 und/oder der Rekursgegnerschaft 1 zuzusprechen." C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 21. Januar bzw. 16. Februar 2015 beantrag- ten die Sunrise bzw. die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung des Rekurses. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung. Der Gemeinderat X verzichtete explizit auf eine Vernehm- R4.2014.00200 Seite 2

lassung. Die rekurrentische Replik datiert vom 9. März 2015; die Duplik der Sunrise vom 26. März 2015. E. Am 4. Mai 2015 führte eine Delegation der 4. Abteilung des Baure- kursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Das Protokoll des Augenscheins wurde dem rekurrentischen Vertreter auf des- sen Begehren zugestellt. Mit E-Mail-Eingaben vom 20. Mai 2015 machte der Rekurrent zusätzliche Ausführungen vor allem in sachverhaltlicher Hin- sicht (act. 28 - 31). Die Protokollierung wurde hingegen nicht in Frage ge- stellt. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. K. E. ist Eigentümer und Bewohner einer Wohnung in der Liegenschaft W.- Strasse 9b, welche sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechts- mittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einspre- cherradius) – der hier rund 602 m beträgt (act. 13.12, S. 5) – befindet. Er ist damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen eige- nen Interessen betroffen sowie aufgrund der nachstehend unter Ziffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugeset- zes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. 2. Die auf dem Dach des bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäu- des W.-Strasse 14a projektierte Mobilfunk-Basisstation der Sunrise soll mit R4.2014.00200 Seite 3

einer Gesamtleistung von maximal 5'000 W betrieben werden. Die Anla- ERP ge besteht im Wesentlichen aus einem 3,5 m hohen Mast (zuzüglich Blitz- ableiter von 1 m Länge), an dessen Spitze drei Quadband-Antennen des Typs Kathrein 800-10804 mit folgenden Spezifikationen montiert werden sollen: Ant.-Bez. AL AG BG BL CG CL AU BU CU Freq./MHz 800 900 900 800 900 800 2100 2100 2100 Leistung/WERP 800 400 400 800 400 800 650 650 100 Azimut 80° 80° 180° 180° 290° 290° 80° 180° 290° Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Das Streitobjekt soll die bis anhin auf dem Dach des benachbarten Ökonomiegebäudes W.- Strasse 13 in Betrieb stehende Basisstation ersetzen, weil diese in der Wohnzone W2 liegende Baute demnächst abgebrochen wird. 3.1. Der Rekurrent führt zur Begründung kurz zusammengefasst im Wesentli- chen an, die knapp ausserhalb der Bauzonen geplante Mobilfunk- Basisstation der Sunrise sei zu Unrecht bewilligt worden. Insbesondere seien die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung gestützt auf Art. 24 RPG nicht erfüllt. Die Anlage sei nicht stand- ortgebunden, weil sie vor allem aus technischen Gründen keineswegs auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sei. An die Stand- ortgebundenheit seien, gerade im Hinblick auf das zentrale raumplaneri- sche Gebot der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Standortgebundenheit im vorlie- genden Fall grundsätzlich bejaht würde, was jedoch im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht zulässig sei, ständen dem Bau- vorhaben überwiegende Interessen entgegen. Zwar sei möglicherweise die geplante zusätzliche Funkabdeckung nur aus- serhalb der Bauzonen mit einer einzigen Basisstation möglich. Es spreche jedoch objektiv nichts dagegen, diese etwa mit zwei Anlagen innerhalb der Bauzonen zu realisieren. Dass dies allenfalls die teurere Lösung sei, dürfe gemäss Rechtspraxis kein Grund für die Erteilung eine Ausnahmebewilli- gung sein. Ein Selbsttest habe bewiesen, dass die Gesprächsqualität mit dem Mobiltelefon im fraglichen Gebiet, selbst auf dem Autobahnabschnitt zwischen X und Y, durchaus im "grünen Bereich" liege. Von einer ernsthaf- R4.2014.00200 Seite 4

ten behebungsbedürftigen Versorgungslücke könne zudem auch ange- sichts der Versorgungskarten der Sunrise nicht die Rede sein. Jedenfalls sei die konzessionsrechtlich geforderte Mobilfunkqualität bereits ohne die neu geplante Basisstation bei weitem vorhanden. Die Ausführungen und Berechnungen im Technischen Bericht der Bauherrschaft vom 20. Juni 2014 seien teilweise wenig glaubhaft und würden bestritten. Weder funktechnische noch landschaftliche Aspekte sprächen für den ge- wählten Standort. Die auf dem Dach des Ökonomiegebäudes vorgesehene Basisstation, welche eine Länge von immerhin 3,5 m (mit Blitzfangstab so- gar 4,5 m) über der Dachfläche aufweise, sei einordnungsmässig inakzep- tabel und wirke sehr störend. Sie werde keineswegs ins solitär und expo- niert gelegene Ökonomiegebäude integriert, sondern trete gestalterisch sehr negativ in Erscheinung. Die gegenteiligen Ausführungen der Baudirek- tion seien nicht nachvollziehbar. Es gebe innerhalb der Bauzonen unzählige Standorte, welche einord- nungsmässig weniger nachteilig seien. Dazu gehöre etwa das Gebiet ober- halb der strittigen Bauparzelle beim Sportplatz R. mit dem benachbarten Mehrfamilienhaus L.-Strasse 25, das Quartier in der Wohn- und Gewerbe- zone an der Z.-Strasse beim Restaurant W., die Liegenschaft L.-Strasse 8 oder die Parzellen Kat.-Nrn. 3002 und 3003 unmittelbar neben der Auto- bahn. Es werde bestritten, dass sich diese Orte aus verschiedenen Grün- den nicht eigneten bzw. dort nur Anlagen in Kombination mit hohen Masten von mindestens 15 m Höhe realisiert werden könnten. Es sei offensichtlich, dass die Sunrise in keiner Weise die notwendige um- fassende Standortevaluation für alternative Basisstationen innerhalb des Baugebiets durchgeführt habe. Ein Vergleich mit der bestehenden Anten- nenanlage auf dem in der Nähe situierten Gebäude W.-Strasse 13 im Rahmen der Standortevaluation sei unbehelflich, weil dieses Gebäude demnächst abgebrochen werde und die dortige Antennenanlage ja gerade durch die strittige ersetzt werde. Das strittige Bauvorhaben würde zudem zu einer weiteren Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland führen. 3.2. Im Gegensatz dazu hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, die strittige Basisstation erfülle einwandfrei alle Voraussetzungen für eine Aus- R4.2014.00200 Seite 5

nahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Anlage sei standortgebunden und auch die Interessenabwägung spreche klar für den ausgewählten Standort. Die vom Rekurrenten vorgeschlagenen Alternativstandorte im Bauzonen- gebiet seien sowohl sendetechnisch wie auch raumplanerisch ungeeignet. Auch im Übrigen sei die Antennenanlage der Sunrise baurechtskonform. Insbesondere würden die gesetzlichen Grenzwerte problemlos eingehalten. Gerade letzteres wäre bei einer leistungsmässig gleich dimensionierten Basisstation innerhalb der Bauzonen nicht möglich.

E. 4.1 Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlen- emissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch Mo- bilfunk-Basisstationen gehören, erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissi- onsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips Anla- gegrenzwerte festgelegt.

E. 4.2 Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesund- heitsorganisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung ICNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW), welche von Mobilfunkanlagen mit einer Ge- samtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend eingehalten werden ERP müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkre- tisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindli- cher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV aufgeführt werden, durch- R4.2014.00200 Seite 6

schnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich –abhängig von den jeweils zu beurteilenden Fre- quenzen – zwischen 4 - 6 V/m. Für die strittige Basisstation, welche in den Frequenzbereichen um 800, 900 und 2100 MHz betrieben werden soll, gilt ein Maximalwert von 5 V/m (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV).

E. 4.3 Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen (NIS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortda- tenblättern. Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswir- kungen von Mobilfunk-Basisstationen ausreichend genau berechnen. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufent- halt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird (Anlagegrenzwert). Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen weiteren Grenzwertbe- rechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). Letztere werden von den Mobilfunkgesellschaften im Rahmen der Projek- tierung der jeweiligen Anlage durchgeführt und müssen zwingend Bestand- teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortda- tenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Voll- ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und von einer externen Fachstelle kontrollieren zu lassen. Im Kanton Zürich verfügen einzig die Städte Winter- thur und Zürich über eine vom BAFU anerkannte kommunale NIS- Fachstelle. Die übrigen Gemeinden lassen die Standortdatenblattberech- nungen – wie im vorliegenden Fall – vom gleichfalls eidgenössisch aner- kannten kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Ab- teilung Lufthygiene, auf ihre inhaltliche und berechnungsmässige Korrekt- heit überprüfen (http://www.bafu. admin.ch/elektrosmog/ 01116/index.html? lang=de; vgl. Link Ziffer 2; BRGE III Nr. 0027/2013 vom 27. März 2013, E. 6.1). R4.2014.00200 Seite 7

E. 4.4 Mit dem Standortdatenblatt vom 5. Dezember 2013 (act. 13.12) hat die Sunrise Immissionsprognosen für einen OKA und 7 OMEN vorgenommen und dabei an allen Berechnungsorten die Einhaltung der Grenzwerte fest- gestellt. In seinem detaillierten Prüfbericht vom 21. Januar 2014 bestätigte das AWEL die Richtigkeit und Grenzwertkonformität der Sunrise-Berechnun- gen. Auch das Baurekursgericht konnte bei den Grenzwertberechnungen für die genannten OKA und OMEN, welche rekurrentischerseits nicht expli- zit in Frage gestellt werden, keine Unregelmässigkeiten feststellen. Bemerkungsweise bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei die- sem Prüfbericht des AWEL nicht um eine anfechtbare Anordnung handelt, sondern dieser eine kantonale Dienstleistung für die Gemeinden darstellt (BRGE II Nr. 0044/2014 vom 25. März 2014, E. 1). Folglich unterliegt dieser Bericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Koordinierungs- pflicht im Sinne der §§ 7 f. der Bauverfahrensverordnung (BVV). 5.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG muss eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, was für die in der Landwirtschaftszone pro- jektierte Mobilfunk-Basisstation der Sunrise nicht zutrifft. Nach Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Geset- zes Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu realisieren oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5.2.1. Eine Baute oder Anlage ist im Sinne des Gesetzes dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. R4.2014.00200 Seite 8

Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzo- nen angewiesen ist. Dies trifft z.B. auf Energie- oder Rohstoffgewinnungs- anlagen, auf Bergrestaurants oder auch auf bestimmte Kommunikationsan- lagen zu (BRKE III Nrn. 0148 und 149/2008 vom 12. November 2008, E. 6.4 und 6.5). Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswirkungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann (z.B. ein Schiessstand, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim). Können die Auswirkungen gestützt auf das Umwelt- schutzrecht in einem Masse begrenzt werden, dass das Vorhaben in einer Bauzone realisiert werden kann, fällt die Annahme der negativen Standort- gebundenheit ausser Betracht (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 709 ff. und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). 5.2.2. Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit. Es ist also nicht – im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit – erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichti- ge und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegen- über andern Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhaf- ter erscheinen lassen (u.a. BGE 108 Ib 359 E. 4a S. 362). Kommunikationsanlagen wie Mobilfunk-Basisstationen können auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehre- ren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise besei- tigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu ei- ner nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes ver- wendeten Frequenzen kommen würde. Ferner kann sich eine Standortge- bundenheit dann ergeben, wenn mit einer Basisstation auch oder vor allem Gebiete ausserhalb der Bauzonen mobilfunkmässig abgedeckt werden müssen. Zu denken ist etwa an Verkehrsträger im privaten oder öffentli- chen Verkehr (Strassen, Eisenbahnlinien), nicht eingezonte Weiler oder touristische Anlagen (wie etwa Skigebiete), welche Orte grundsätzlich R4.2014.00200 Seite 9

ebenfalls einen Anspruch auf eine einwandfreie Mobilfunkversorgung ha- ben. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (geringere Landerwerbskosten, voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe, wie z.B. die Weigerung von anderen Eigentümern, einer Antenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (u.a. BGr 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009, 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). 5.3. Unter besonderen, im nachstehenden Sinne qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu ei- nem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplät- zen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Funkantennen aufgrund ihrer Eigenschaft als in der Regel vergeichsweise klein dimensionierte technische Infrastruktureinrichtung realisiert werden, ohne dafür zwingend neues, unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch nehmen zu müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn sie auf früher erstellten Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen realisiert werden können. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen (BGr 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.3). Als Standorte für Kommunikationsanlagen ausserhalb der Bauzonen kön- nen also nicht mehr nur solche in Frage kommen, welche für eine ange- messene Abdeckung für die Mobiltelefonie oder für andere Funkdienste aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung auch Standorte auf be- stehenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gegenüber sol- chen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2; BRKE II Nrn. 0014- 0015/2010 vom 2. Februar 2010, E. 8.4). Zwingende Grundvoraussetzun- gen für eine derartige erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standort- R4.2014.00200 Seite 10

gebundenheit sind, dass die Kommunikationsanlage ausserhalb der Bau- zonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Solches trifft grundsätzlich nur für Örtlichkeiten zu, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (BGr 1C_405/2012 vom 24. April 2012, 3.1). Zu denken ist etwa an Hochspannungsmasten, bestehende Funkmasten, Verkehrsanlagen, Beleuchtungskandelaber, weitere vergleichbare Infra- strukturanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäuden und Anlagen (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.3.). Selbst bei dieser erweiterten, speziell auf die eigenen Verhältnisse der Kommunikationstechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebunden- heit darf eine Ausnahmebewilligung für eine Antennenanlage nur dann er- teilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In die In- teressenabwägung sind im Rahmen der Standortfrage auch allenfalls mög- liche Alternativlösungen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen einzube- ziehen. Nur wenn sich im Rahmen eines solchen Vergleichs ein Standort ausserhalb der Bauzonen als deutlich geeigneter erweist, kann die Stand- ortgebundenheit bejaht werden. Beim Standortvergleich sind nicht nur funk- technische Aspekte, sondern auch solche wie etwa des Landschaftsschut- zes zu gewichten (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2.). 5.4.1. Zur Standortgebundenheit der streitbetroffenen Basisstation hielt die Baudi- rektion in der Ausnahmebewilligung vom 18. September 2014 (act. 4) sowie in ihrer Rekursantwort vom 11. Februar 2015 (act. 17) fest, der vorgesehe- ne Standort auf dem Ökonomiegebäude sei nach eingehender Prüfung ei- ner Alternative in der Bauzone als geeigneter Standort eruiert worden. Im Technischen Bericht der Sunrise vom 20. Juni 2014 (act. 13.15) sei plausi- bel dargelegt worden, dass funktechnische wie auch landschaftliche Aspek- te für den gewählten Standort sprächen. Aus einordnungsmässiger Sicht trete die in das bestehende Ökonomiege- bäude gut integrierte Mobilfunkantennenanlage, welche den First um ledig- lich 3 m überrage, keineswegs störend in Erscheinung und falle viel weni- ger stark ins Gewicht als eine solche mit gleicher Sendeleistung in der R4.2014.00200 Seite 11

Bauzone. Das Streitobjekt habe keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauland zur Folge. Insgesamt sei diesem, gestützt auf die Rechtsprechung, eine relative Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zu attestieren. Dem Bau- vorhaben ständen zudem keine überwiegenden Interessen entgegen, wes- halb die erteilte Ausnahmebewilligung rechtens sei. 5.4.2. In der erwähnten Standortbegründung (auch als Technischer Bericht vom

20. Juni bezeichnet; eine frühere Standortbegründung vom 23. Dezember 2013 [act. 13.14] hatte sich nach Auffassung der Baudirektion als ungenü- gend erwiesen) sowie zusätzlich in ihren Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hält Sunrise zusammengefasst im Wesentlichen fest: Mit dem vorgesehenen Abbau der bestehenden Basisstation auf dem Ge- bäude W.-Strasse 11 (recte: 13) gehe nicht nur die Kapazität, sondern die eigentliche Grundversorgung im Wohngebiet sowie im Bereich der nahege- legenen Autobahn verloren. Bei der geplanten Ersatzanlage gehe es da- rum, einerseits diese Lücke wieder zu schliessen und andererseits genü- gend Kapazitäten zu schaffen, um ihren Kunden nicht nur das mobile Tele- fonieren, sondern auch alle anderen konzessionierten Dienste wie den Da- tenverkehr (Internet) in einer guten Qualität unterbruchsfrei anbieten zu können. Das Datenvolumen verdopple sich praktisch von Jahr zu Jahr, was mit der bestehenden Infrastruktur in der Regel kaum zu bewältigen sei. Funktechnisch sei eine Verbesserung des UMTS-Netzes und der Aufbau des LTE-Netzes, welche beide eine rasche Übertragung grosser Daten- mengen erlaubten, wegen der kürzeren Wellenlängen und der damit ver- bundenen kleineren Funkzellen mit reduziertem Verbreitungspotential weit anspruchsvoller als bei den bisherigen GMS-Frequenzen. Mobilfunk-Basisstationen seien bedingt durch ihre sendetechnische Funkti- onalität auf exponierte Standorte angewiesen, welche zwangsläufig ent- sprechend optisch in Erscheinung träten. Wo immer es deshalb möglich sei, versuche Sunrise, bestehende Infrastruktur zu nutzen, um die visuellen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Schon diesbezüglich sei der ge- wählte Standort auf dem Ökonomiegebäude W.-Strasse 14a viel vorteilhaf- ter als eine Neuanlage, etwa auf einem Mast, innerhalb der Bauzonen. Mit einer Länge von lediglich 3 m über dem First trete das Streitobjekt diskret R4.2014.00200 Seite 12

und nicht störend in Erscheinung, weshalb es sich gesetzeskonform in die Umgebung einordne. Mit der streitbetroffenen Anlage könne das umliegende Wohngebiet sowie auch die Autobahn [….] mit einer einzigen Basisstation grossräumig in ei- ner guten Qualität versorgt werden. Innerhalb der Bauzonen sei dies vor al- lem wegen der Topografie und der Grenzwerte nicht möglich, selbst mit ei- nem sehr hohen Mast. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würden die not- wendigen Tilts (Antennen-NeigungsX) in Verbindung mit der Sendeleistun- gen schnell zu Grenzwertüberschreitungen an den massgebenden OMEN führen. Dies habe die Prüfung eines möglichen Alternativstandortes an der W.-Strasse 13 ergeben. Es müsste zumindest eine zweite Basisstation er- richtet werden, wobei auch dies sendetechnisch erheblich weniger gut sei als die vorliegend strittige Mobilfunkanlage. Überhaupt nicht geeignet seien die diversen rekurrentischerseits vorgeschlagenen Standorte innerhalb des Siedlungsgebiets und direkt neben der Autobahn. Die konkrete Interessen- abwägung falle deutlich zugunsten der strittigen Anlage aus. Die Basisstation habe keine Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland zur Folge, zumal ihre technischen Einrichtungen mit der Anlagesteuerung grossmehrheitlich innerhalb des bestehenden Ökonomiegebäudes vorge- sehen seien. Gemäss Rechtsprechung müsse der gewählte Standort aus- serhalb der Bauzonen nicht der einzig mögliche sein, sondern es sei aus- reichend, wenn für diesen – wie im vorliegenden Fall – besondere Gründe sprächen, die ihn im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb der Bau- zonen als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. 5.5. Diese insgesamt zutreffenden Ausführungen der Baudirektion sowie der Bauherrschaft zur Standortgebundenheit und zur Interessenabwägung sind korrekt und vermögen zu überzeugen. Auch wenn die online zur Verfügung stehenden aktuellen Abdeckungskarten der Sunrise in X eine hundertpro- zentige Mobilfunkabdeckung vom 2G- bis zum 4G-Bereich zeigen (http://www1.sunrise.ch/Netzabdeckung-cb7abAqFI.yXYAAAF BesF2SHLu- Sunrise-Residential-Site-WFS-de_CH-CHF.html), sind die von der Bau- herrschaft erwähnten Kapazitätsprobleme nicht gelöst. Solche positiven Abdeckungskarten sagen wenig über Kapazität und Qualität der Mobilfunk- netze aus. Sie besagen lediglich, dass die angebotenen Dienste grundsätz- R4.2014.00200 Seite 13

lich benutzt werden können. Wie schnell und/oder unterbruchsfrei etwa der Datentransfer möglich ist, geht aus diesen Karten nicht hervor. Die Bestandteil der Standortbegründung bildenden Versorgungs- bzw. Sig- nalstärkekarten zeigen hingegen auf, dass die Netzqualität nach dem be- vorstehenden Abbau der bestehenden Anlage auf dem Gebäude W.- Strasse 13 unzureichend wäre, welcher Mangel mit der strittigen Basissta- tion sendetechnisch optimal behoben werden kann (act. 13.15, S. 2 und 3). Vergleichbare mobilfunktechnische Alternativen gibt es nicht. Die vom Re- kurrenten ins Spiel gebrachten Standorte innerhalb des Bauzonengebiets (die rekurrentischerseits im E-Mail vom 20. Mai 2015 erwähnten Parzellen Kat.-Nrn. 3002 und 3003 unmittelbar neben der Autobahn liegen übrigens ebenfalls ausserhalb der Bauzonen) sind, was auch der Augenschein ge- zeigt hat, in erster Linie aus topografischen Gründen weitgehend ungeeig- net bzw. es müsste eine Anlage mit einem sehr hohen Mast realisiert wer- den, was einordnungsmässig kaum vertretbar wäre. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) erteilten Mo- bilfunk-Konzessionen die Betriebsgesellschaften verpflichtet haben, eigene Netze aufzubauen und damit die Bevölkerung mit den entsprechenden Diensten zu versorgen. Entgegen rekurrentischer Auffassung spielen Fra- gen der Opportunität oder die wegen Weiterentwicklung der Kommunikati- onstechnologie stetig zunehmenden Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunk- netze bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Basisstationen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen keine Rolle. Die GSM- und UMTS-Konzessionen wurden seinerzeit ohne Einschränkungen bezüglich der Nutzungsart erteilt (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.5.). Grundsätzliche Überlegungen über den Umfang bzw. die Beschränkung des konzessionsrechtlich abgedeckten Mobilfunkangebots auf gewisse Kernbereiche hätten vielmehr schon damals bei der Erteilung der GSM- und UMTS-Konzessionen durch die ComCom erfolgen müssen. Anlässlich der umfassenden Neuvergabe der Konzessionen am 23. Febru- ar 2012 wurden die Betreibergesellschaften ebenfalls zu keinen diesbezüg- lichen Einschränkungen verpflichtet. Von der ComCom wurde im Gegenteil darauf hingewiesen, dass den Betreibergesellschaften mit den neuen Kon- zessionen (welche bis zum Jahre 2028 laufen) ermöglicht werde, die stark wachsende Nachfrage nach mobilen Breitbanddiensten zu befriedigen und R4.2014.00200 Seite 14

ihre Netze mit den neuesten Mobilfunktechnologien wie LTE ständig zu er- weitern, damit in der Schweiz eine qualitativ hohe Mobilfunkkommunikation in allen Bereichen angeboten werden könne (http://www.comcom.admin.ch/ aktuell/00429/00636/00712/index.html?lang=de&msg-id=43520;www.news. admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/ 26001.pdf). 5.6. Auch im Übrigen stehen der Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegen. Insbesondere bewirkt die im Vergleich zum Standortgebäude nicht besonders ins Auge fallende Anlage keine objektive Schmälerung der landschaftlichen Umgebung und ist einordnungsmässig unproblematisch. Die lediglich 3 m über den Dach- first hinausragende Antennenanlage (Gesamtlänge ab Dachfläche 3,5 m) tritt keineswegs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung störend in Erscheinung. Schliesslich bewirkt das Bauvorhaben keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland. 5.7. Insgesamt muss der vorgesehene Standort in jeder Beziehung als gerade- zu ideal bezeichnet werden. Die dagegen vom Rekurrenten angeführten Gründe wirken teilweise gesucht und halten einer objektiven Betrachtungs- weise nicht stand. Mit der streitbetroffenen Anlage kann landschaftsscho- nend und immissionsgünstig ein relativ grosses Gebiet mobilfunkmässig optimal versorgt werden, ohne dass die Quartierbewohner mit übermässi- ger Strahlung belastet würden. Folglich hat die Baudirektion Kanton Zürich der Sunrise zu Recht die erfor- derliche Ausnahmebewilligung erteilt. Diese widerspricht zudem in keiner Weise den Empfehlungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) über die Erstellung von Kommunikationsanlagen ausserhalb der Bauzonen (ARE, Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung vom 5. Januar 2005 [pdf-Dokument online auf www.are.admin.ch/themen/ recht/00817/]). R4.2014.00200 Seite 15

E. 6 Ist die Erstellung der projektierten Anlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften sowie des von der NISV abschliessend geregel- ten Immissionsschutzes rechtskonform, kann die Sunrise nicht zur Abände- rung ihres Bauvorhabens oder zu einem Alternativstandort verpflichtet wer- den (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 13). Entspricht ein Projekt den massgebenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft vielmehr Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, was auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gilt (§ 320 PBG).

E. 7 Zusammenfassend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. [….] R4.2014.00200 Seite 16

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung G.-Nr. R4.2014.00200 BRGE IV Nr. 0090/2015 Entscheid vom 18. Juni 2015 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichterin Margrit Manser, Baurichter Urs Hany, Gerichtsschreiber Roland Blaser in Sachen Rekurrent K. E., [….] gegen Rekursgegnerschaft

1. Gemeinderat X, [….]

2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich

3. Sunrise Communications AG, [….] betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 3. November 2014 und Verfügung der Baudi- rektion Kanton Zürich BVV 13-2703 vom 18. September 2014; Baubewilli- gung für Mobilfunk-Antennenanlage, W.-Strasse, X _______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 3. November 2014 bewilligte der Gemeinderat X der Sunrise Communications AG die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem bestehenden Gebäude Assek.-Nr. 39 an der W.-Strasse 14a in X. Bereits zuvor hatte die Baudirektion Kanton Zürich am 18. September 2014 für das in der Landwirtschaftszone geplante Bauvorhaben eine Ausnahme- bewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung (RPG) erteilt, welche zusammen mit der kommunalen Baubewilligung eröffnet wurde (BVV 13-2703). B. Dagegen rekurrierte K. E.am 15. Dezember 2014 fristgerecht an das Bau- rekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in materieller Hinsicht: "1. Die beiden vorgenannten, angefochtenen Bewilligungen der Baudi- rektion des Kantons Zürich sowie des Gemeinderates X vom 18. Sep- tember bzw. vom 3. November 2014 seien vollumfänglich aufzuhe- ben.

2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Rekursgegnerschaft 3 und/oder der Rekursgegnerschaft 2 und/oder der Rekursgegnerschaft 1 aufzuerlegen.

3. Dem Rekurrierenden sei für die anwaltliche Vertretung im vorliegen- den Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Rekursgegnerschaft 3 und/oder der Rekursgegnerschaft 2 und/oder der Rekursgegnerschaft 1 zuzusprechen." C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Ver- nehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihren Rekursantworten vom 21. Januar bzw. 16. Februar 2015 beantrag- ten die Sunrise bzw. die Baudirektion Kanton Zürich die Abweisung des Rekurses. Die Sunrise verlangte zudem die Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung. Der Gemeinderat X verzichtete explizit auf eine Vernehm- R4.2014.00200 Seite 2

lassung. Die rekurrentische Replik datiert vom 9. März 2015; die Duplik der Sunrise vom 26. März 2015. E. Am 4. Mai 2015 führte eine Delegation der 4. Abteilung des Baure- kursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. Das Protokoll des Augenscheins wurde dem rekurrentischen Vertreter auf des- sen Begehren zugestellt. Mit E-Mail-Eingaben vom 20. Mai 2015 machte der Rekurrent zusätzliche Ausführungen vor allem in sachverhaltlicher Hin- sicht (act. 28 - 31). Die Protokollierung wurde hingegen nicht in Frage ge- stellt. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse des Augenscheins wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. K. E. ist Eigentümer und Bewohner einer Wohnung in der Liegenschaft W.- Strasse 9b, welche sich im gemäss bundesgerichtlicher Definition rechts- mittelberechtigten Umkreis der strittigen Kommunikationsanlage (Einspre- cherradius) – der hier rund 602 m beträgt (act. 13.12, S. 5) – befindet. Er ist damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in seinen eige- nen Interessen betroffen sowie aufgrund der nachstehend unter Ziffer 3.1 zusammengefassten Rügen gemäss § 338a des Planungs- und Baugeset- zes (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. 2. Die auf dem Dach des bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäu- des W.-Strasse 14a projektierte Mobilfunk-Basisstation der Sunrise soll mit R4.2014.00200 Seite 3

einer Gesamtleistung von maximal 5'000 W betrieben werden. Die Anla- ERP ge besteht im Wesentlichen aus einem 3,5 m hohen Mast (zuzüglich Blitz- ableiter von 1 m Länge), an dessen Spitze drei Quadband-Antennen des Typs Kathrein 800-10804 mit folgenden Spezifikationen montiert werden sollen: Ant.-Bez. AL AG BG BL CG CL AU BU CU Freq./MHz 800 900 900 800 900 800 2100 2100 2100 Leistung/WERP 800 400 400 800 400 800 650 650 100 Azimut 80° 80° 180° 180° 290° 290° 80° 180° 290° Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Das Streitobjekt soll die bis anhin auf dem Dach des benachbarten Ökonomiegebäudes W.- Strasse 13 in Betrieb stehende Basisstation ersetzen, weil diese in der Wohnzone W2 liegende Baute demnächst abgebrochen wird. 3.1. Der Rekurrent führt zur Begründung kurz zusammengefasst im Wesentli- chen an, die knapp ausserhalb der Bauzonen geplante Mobilfunk- Basisstation der Sunrise sei zu Unrecht bewilligt worden. Insbesondere seien die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung gestützt auf Art. 24 RPG nicht erfüllt. Die Anlage sei nicht stand- ortgebunden, weil sie vor allem aus technischen Gründen keineswegs auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen sei. An die Stand- ortgebundenheit seien, gerade im Hinblick auf das zentrale raumplaneri- sche Gebot der Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet, sehr hohe Anforderungen zu stellen. Selbst wenn die Standortgebundenheit im vorlie- genden Fall grundsätzlich bejaht würde, was jedoch im Lichte der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht zulässig sei, ständen dem Bau- vorhaben überwiegende Interessen entgegen. Zwar sei möglicherweise die geplante zusätzliche Funkabdeckung nur aus- serhalb der Bauzonen mit einer einzigen Basisstation möglich. Es spreche jedoch objektiv nichts dagegen, diese etwa mit zwei Anlagen innerhalb der Bauzonen zu realisieren. Dass dies allenfalls die teurere Lösung sei, dürfe gemäss Rechtspraxis kein Grund für die Erteilung eine Ausnahmebewilli- gung sein. Ein Selbsttest habe bewiesen, dass die Gesprächsqualität mit dem Mobiltelefon im fraglichen Gebiet, selbst auf dem Autobahnabschnitt zwischen X und Y, durchaus im "grünen Bereich" liege. Von einer ernsthaf- R4.2014.00200 Seite 4

ten behebungsbedürftigen Versorgungslücke könne zudem auch ange- sichts der Versorgungskarten der Sunrise nicht die Rede sein. Jedenfalls sei die konzessionsrechtlich geforderte Mobilfunkqualität bereits ohne die neu geplante Basisstation bei weitem vorhanden. Die Ausführungen und Berechnungen im Technischen Bericht der Bauherrschaft vom 20. Juni 2014 seien teilweise wenig glaubhaft und würden bestritten. Weder funktechnische noch landschaftliche Aspekte sprächen für den ge- wählten Standort. Die auf dem Dach des Ökonomiegebäudes vorgesehene Basisstation, welche eine Länge von immerhin 3,5 m (mit Blitzfangstab so- gar 4,5 m) über der Dachfläche aufweise, sei einordnungsmässig inakzep- tabel und wirke sehr störend. Sie werde keineswegs ins solitär und expo- niert gelegene Ökonomiegebäude integriert, sondern trete gestalterisch sehr negativ in Erscheinung. Die gegenteiligen Ausführungen der Baudirek- tion seien nicht nachvollziehbar. Es gebe innerhalb der Bauzonen unzählige Standorte, welche einord- nungsmässig weniger nachteilig seien. Dazu gehöre etwa das Gebiet ober- halb der strittigen Bauparzelle beim Sportplatz R. mit dem benachbarten Mehrfamilienhaus L.-Strasse 25, das Quartier in der Wohn- und Gewerbe- zone an der Z.-Strasse beim Restaurant W., die Liegenschaft L.-Strasse 8 oder die Parzellen Kat.-Nrn. 3002 und 3003 unmittelbar neben der Auto- bahn. Es werde bestritten, dass sich diese Orte aus verschiedenen Grün- den nicht eigneten bzw. dort nur Anlagen in Kombination mit hohen Masten von mindestens 15 m Höhe realisiert werden könnten. Es sei offensichtlich, dass die Sunrise in keiner Weise die notwendige um- fassende Standortevaluation für alternative Basisstationen innerhalb des Baugebiets durchgeführt habe. Ein Vergleich mit der bestehenden Anten- nenanlage auf dem in der Nähe situierten Gebäude W.-Strasse 13 im Rahmen der Standortevaluation sei unbehelflich, weil dieses Gebäude demnächst abgebrochen werde und die dortige Antennenanlage ja gerade durch die strittige ersetzt werde. Das strittige Bauvorhaben würde zudem zu einer weiteren Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland führen. 3.2. Im Gegensatz dazu hält die Rekursgegnerschaft zur Hauptsache fest, die strittige Basisstation erfülle einwandfrei alle Voraussetzungen für eine Aus- R4.2014.00200 Seite 5

nahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Anlage sei standortgebunden und auch die Interessenabwägung spreche klar für den ausgewählten Standort. Die vom Rekurrenten vorgeschlagenen Alternativstandorte im Bauzonen- gebiet seien sowohl sendetechnisch wie auch raumplanerisch ungeeignet. Auch im Übrigen sei die Antennenanlage der Sunrise baurechtskonform. Insbesondere würden die gesetzlichen Grenzwerte problemlos eingehalten. Gerade letzteres wäre bei einer leistungsmässig gleich dimensionierten Basisstation innerhalb der Bauzonen nicht möglich. 4.1. Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der bundesrätlichen Ver- ordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezem- ber 1999 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL) konkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [Vollzugsempfehlung NISV]). Die NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlen- emissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen, wozu auch Mo- bilfunk-Basisstationen gehören, erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 13 USG Immissi- onsgrenzwerte und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips Anla- gegrenzwerte festgelegt. 4.2. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) gelten an allen Orten, wo sich Menschen normalerweise aufhalten können (OKA; Art. 13 Abs. 1 NISV) und stützen sich konzeptionell auf die Empfehlungen bzw. Richtlinien der Weltgesund- heitsorganisation WHO und der internationalen Strahlenschutzvereinigung ICNIRP ab. Die Anlagegrenzwerte (AGW), welche von Mobilfunkanlagen mit einer Ge- samtstrahlungsleistung von über 6 W zwingend eingehalten werden ERP müssen (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV), gehen deutlich über den Schutzumfang der Immissionsgrenzwerte hinaus und verlangen in Konkre- tisierung der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV an Orten mit empfindli- cher Nutzung (OMEN), die in Art. 3 Abs. 3 NISV aufgeführt werden, durch- R4.2014.00200 Seite 6

schnittlich um den Faktor 10 tiefere elektrische Feldstärken. Die Anlage- grenzwerte bewegen sich –abhängig von den jeweils zu beurteilenden Fre- quenzen – zwischen 4 - 6 V/m. Für die strittige Basisstation, welche in den Frequenzbereichen um 800, 900 und 2100 MHz betrieben werden soll, gilt ein Maximalwert von 5 V/m (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV). 4.3. Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe des vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente nichtioni- sierende Strahlen (NIS-Berechnungsmodell), den sogenannten Standortda- tenblättern. Damit lassen sich die künftigen elektromagnetischen Auswir- kungen von Mobilfunk-Basisstationen ausreichend genau berechnen. Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits beim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufent- halt von Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am grössten sein wird (Anlagegrenzwert). Darüber hinaus sind die Mobilfunkgesellschaften in der Regel zu keinen weiteren Grenzwertbe- rechnungen verpflichtet (BRGE II Nr. 0146/2011 vom 21. Juni 2011, E. 6.5). Letztere werden von den Mobilfunkgesellschaften im Rahmen der Projek- tierung der jeweiligen Anlage durchgeführt und müssen zwingend Bestand- teil des Baugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige Standortda- tenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre Voll- ständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und von einer externen Fachstelle kontrollieren zu lassen. Im Kanton Zürich verfügen einzig die Städte Winter- thur und Zürich über eine vom BAFU anerkannte kommunale NIS- Fachstelle. Die übrigen Gemeinden lassen die Standortdatenblattberech- nungen – wie im vorliegenden Fall – vom gleichfalls eidgenössisch aner- kannten kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Ab- teilung Lufthygiene, auf ihre inhaltliche und berechnungsmässige Korrekt- heit überprüfen (http://www.bafu. admin.ch/elektrosmog/ 01116/index.html? lang=de; vgl. Link Ziffer 2; BRGE III Nr. 0027/2013 vom 27. März 2013, E. 6.1). R4.2014.00200 Seite 7

4.4. Mit dem Standortdatenblatt vom 5. Dezember 2013 (act. 13.12) hat die Sunrise Immissionsprognosen für einen OKA und 7 OMEN vorgenommen und dabei an allen Berechnungsorten die Einhaltung der Grenzwerte fest- gestellt. In seinem detaillierten Prüfbericht vom 21. Januar 2014 bestätigte das AWEL die Richtigkeit und Grenzwertkonformität der Sunrise-Berechnun- gen. Auch das Baurekursgericht konnte bei den Grenzwertberechnungen für die genannten OKA und OMEN, welche rekurrentischerseits nicht expli- zit in Frage gestellt werden, keine Unregelmässigkeiten feststellen. Bemerkungsweise bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich bei die- sem Prüfbericht des AWEL nicht um eine anfechtbare Anordnung handelt, sondern dieser eine kantonale Dienstleistung für die Gemeinden darstellt (BRGE II Nr. 0044/2014 vom 25. März 2014, E. 1). Folglich unterliegt dieser Bericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht der Koordinierungs- pflicht im Sinne der §§ 7 f. der Bauverfahrensverordnung (BVV). 5.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG muss eine Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, was für die in der Landwirtschaftszone pro- jektierte Mobilfunk-Basisstation der Sunrise nicht zutrifft. Nach Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a des Geset- zes Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu realisieren oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und

b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 5.2.1. Eine Baute oder Anlage ist im Sinne des Gesetzes dann standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bo- denbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewie- sen ist. Die Standortgebundenheit kann eine positive oder eine negative sein. R4.2014.00200 Seite 8

Positiv standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder aber aus Gründen der Bo- denbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzo- nen angewiesen ist. Dies trifft z.B. auf Energie- oder Rohstoffgewinnungs- anlagen, auf Bergrestaurants oder auch auf bestimmte Kommunikationsan- lagen zu (BRKE III Nrn. 0148 und 149/2008 vom 12. November 2008, E. 6.4 und 6.5). Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage auf Grund der von ihr ausgehenden Auswirkungen oder Gefahren nicht in einer Bauzone realisiert werden kann (z.B. ein Schiessstand, eine Abfalldeponie oder ein Tierheim). Können die Auswirkungen gestützt auf das Umwelt- schutzrecht in einem Masse begrenzt werden, dass das Vorhaben in einer Bauzone realisiert werden kann, fällt die Annahme der negativen Standort- gebundenheit ausser Betracht (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Aufl., Zürich 1999, Rz. 709 ff. und dortige Hinweise auf die Rechtsprechung). 5.2.2. Ausreichend ist eine relative Standortgebundenheit. Es ist also nicht – im Sinne einer absoluten Standortgebundenheit – erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt. Es müssen jedoch besonders wichti- ge und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegen- über andern Standorten innerhalb einer Bauzone als wesentlich vorteilhaf- ter erscheinen lassen (u.a. BGE 108 Ib 359 E. 4a S. 362). Kommunikationsanlagen wie Mobilfunk-Basisstationen können auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehre- ren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise besei- tigt werden kann oder es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu ei- ner nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes ver- wendeten Frequenzen kommen würde. Ferner kann sich eine Standortge- bundenheit dann ergeben, wenn mit einer Basisstation auch oder vor allem Gebiete ausserhalb der Bauzonen mobilfunkmässig abgedeckt werden müssen. Zu denken ist etwa an Verkehrsträger im privaten oder öffentli- chen Verkehr (Strassen, Eisenbahnlinien), nicht eingezonte Weiler oder touristische Anlagen (wie etwa Skigebiete), welche Orte grundsätzlich R4.2014.00200 Seite 9

ebenfalls einen Anspruch auf eine einwandfreie Mobilfunkversorgung ha- ben. Nicht ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (geringere Landerwerbskosten, voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe, wie z.B. die Weigerung von anderen Eigentümern, einer Antenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (u.a. BGr 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009, 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.2.). 5.3. Unter besonderen, im nachstehenden Sinne qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu ei- nem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und Anlagen (wie Strassen, Parkplät- zen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen, Sportanlagen usw.) können Funkantennen aufgrund ihrer Eigenschaft als in der Regel vergeichsweise klein dimensionierte technische Infrastruktureinrichtung realisiert werden, ohne dafür zwingend neues, unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch nehmen zu müssen. Dies ist im Wesentlichen dann der Fall, wenn sie auf früher erstellten Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen realisiert werden können. Diesem Umstand ist bei der im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung gebührend Rechnung zu tragen (BGr 1C_345/2008 vom 29. Januar 2009, E. 2.3). Als Standorte für Kommunikationsanlagen ausserhalb der Bauzonen kön- nen also nicht mehr nur solche in Frage kommen, welche für eine ange- messene Abdeckung für die Mobiltelefonie oder für andere Funkdienste aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich im Lichte der vorzunehmenden Interessenabwägung auch Standorte auf be- stehenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gegenüber sol- chen innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2; BRKE II Nrn. 0014- 0015/2010 vom 2. Februar 2010, E. 8.4). Zwingende Grundvoraussetzun- gen für eine derartige erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standort- R4.2014.00200 Seite 10

gebundenheit sind, dass die Kommunikationsanlage ausserhalb der Bau- zonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Solches trifft grundsätzlich nur für Örtlichkeiten zu, an denen sich bereits zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden (BGr 1C_405/2012 vom 24. April 2012, 3.1). Zu denken ist etwa an Hochspannungsmasten, bestehende Funkmasten, Verkehrsanlagen, Beleuchtungskandelaber, weitere vergleichbare Infra- strukturanlagen sowie landwirtschaftliche Gebäuden und Anlagen (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.3.). Selbst bei dieser erweiterten, speziell auf die eigenen Verhältnisse der Kommunikationstechnik zugeschnittene Bejahung der Standortgebunden- heit darf eine Ausnahmebewilligung für eine Antennenanlage nur dann er- teilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In die In- teressenabwägung sind im Rahmen der Standortfrage auch allenfalls mög- liche Alternativlösungen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen einzube- ziehen. Nur wenn sich im Rahmen eines solchen Vergleichs ein Standort ausserhalb der Bauzonen als deutlich geeigneter erweist, kann die Stand- ortgebundenheit bejaht werden. Beim Standortvergleich sind nicht nur funk- technische Aspekte, sondern auch solche wie etwa des Landschaftsschut- zes zu gewichten (BGr 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 4.2.). 5.4.1. Zur Standortgebundenheit der streitbetroffenen Basisstation hielt die Baudi- rektion in der Ausnahmebewilligung vom 18. September 2014 (act. 4) sowie in ihrer Rekursantwort vom 11. Februar 2015 (act. 17) fest, der vorgesehe- ne Standort auf dem Ökonomiegebäude sei nach eingehender Prüfung ei- ner Alternative in der Bauzone als geeigneter Standort eruiert worden. Im Technischen Bericht der Sunrise vom 20. Juni 2014 (act. 13.15) sei plausi- bel dargelegt worden, dass funktechnische wie auch landschaftliche Aspek- te für den gewählten Standort sprächen. Aus einordnungsmässiger Sicht trete die in das bestehende Ökonomiege- bäude gut integrierte Mobilfunkantennenanlage, welche den First um ledig- lich 3 m überrage, keineswegs störend in Erscheinung und falle viel weni- ger stark ins Gewicht als eine solche mit gleicher Sendeleistung in der R4.2014.00200 Seite 11

Bauzone. Das Streitobjekt habe keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauland zur Folge. Insgesamt sei diesem, gestützt auf die Rechtsprechung, eine relative Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zu attestieren. Dem Bau- vorhaben ständen zudem keine überwiegenden Interessen entgegen, wes- halb die erteilte Ausnahmebewilligung rechtens sei. 5.4.2. In der erwähnten Standortbegründung (auch als Technischer Bericht vom

20. Juni bezeichnet; eine frühere Standortbegründung vom 23. Dezember 2013 [act. 13.14] hatte sich nach Auffassung der Baudirektion als ungenü- gend erwiesen) sowie zusätzlich in ihren Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hält Sunrise zusammengefasst im Wesentlichen fest: Mit dem vorgesehenen Abbau der bestehenden Basisstation auf dem Ge- bäude W.-Strasse 11 (recte: 13) gehe nicht nur die Kapazität, sondern die eigentliche Grundversorgung im Wohngebiet sowie im Bereich der nahege- legenen Autobahn verloren. Bei der geplanten Ersatzanlage gehe es da- rum, einerseits diese Lücke wieder zu schliessen und andererseits genü- gend Kapazitäten zu schaffen, um ihren Kunden nicht nur das mobile Tele- fonieren, sondern auch alle anderen konzessionierten Dienste wie den Da- tenverkehr (Internet) in einer guten Qualität unterbruchsfrei anbieten zu können. Das Datenvolumen verdopple sich praktisch von Jahr zu Jahr, was mit der bestehenden Infrastruktur in der Regel kaum zu bewältigen sei. Funktechnisch sei eine Verbesserung des UMTS-Netzes und der Aufbau des LTE-Netzes, welche beide eine rasche Übertragung grosser Daten- mengen erlaubten, wegen der kürzeren Wellenlängen und der damit ver- bundenen kleineren Funkzellen mit reduziertem Verbreitungspotential weit anspruchsvoller als bei den bisherigen GMS-Frequenzen. Mobilfunk-Basisstationen seien bedingt durch ihre sendetechnische Funkti- onalität auf exponierte Standorte angewiesen, welche zwangsläufig ent- sprechend optisch in Erscheinung träten. Wo immer es deshalb möglich sei, versuche Sunrise, bestehende Infrastruktur zu nutzen, um die visuellen Auswirkungen möglichst gering zu halten. Schon diesbezüglich sei der ge- wählte Standort auf dem Ökonomiegebäude W.-Strasse 14a viel vorteilhaf- ter als eine Neuanlage, etwa auf einem Mast, innerhalb der Bauzonen. Mit einer Länge von lediglich 3 m über dem First trete das Streitobjekt diskret R4.2014.00200 Seite 12

und nicht störend in Erscheinung, weshalb es sich gesetzeskonform in die Umgebung einordne. Mit der streitbetroffenen Anlage könne das umliegende Wohngebiet sowie auch die Autobahn [….] mit einer einzigen Basisstation grossräumig in ei- ner guten Qualität versorgt werden. Innerhalb der Bauzonen sei dies vor al- lem wegen der Topografie und der Grenzwerte nicht möglich, selbst mit ei- nem sehr hohen Mast. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse würden die not- wendigen Tilts (Antennen-NeigungsX) in Verbindung mit der Sendeleistun- gen schnell zu Grenzwertüberschreitungen an den massgebenden OMEN führen. Dies habe die Prüfung eines möglichen Alternativstandortes an der W.-Strasse 13 ergeben. Es müsste zumindest eine zweite Basisstation er- richtet werden, wobei auch dies sendetechnisch erheblich weniger gut sei als die vorliegend strittige Mobilfunkanlage. Überhaupt nicht geeignet seien die diversen rekurrentischerseits vorgeschlagenen Standorte innerhalb des Siedlungsgebiets und direkt neben der Autobahn. Die konkrete Interessen- abwägung falle deutlich zugunsten der strittigen Anlage aus. Die Basisstation habe keine Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland zur Folge, zumal ihre technischen Einrichtungen mit der Anlagesteuerung grossmehrheitlich innerhalb des bestehenden Ökonomiegebäudes vorge- sehen seien. Gemäss Rechtsprechung müsse der gewählte Standort aus- serhalb der Bauzonen nicht der einzig mögliche sein, sondern es sei aus- reichend, wenn für diesen – wie im vorliegenden Fall – besondere Gründe sprächen, die ihn im Vergleich zu anderen Standorten innerhalb der Bau- zonen als wesentlich vorteilhafter erscheinen lassen. 5.5. Diese insgesamt zutreffenden Ausführungen der Baudirektion sowie der Bauherrschaft zur Standortgebundenheit und zur Interessenabwägung sind korrekt und vermögen zu überzeugen. Auch wenn die online zur Verfügung stehenden aktuellen Abdeckungskarten der Sunrise in X eine hundertpro- zentige Mobilfunkabdeckung vom 2G- bis zum 4G-Bereich zeigen (http://www1.sunrise.ch/Netzabdeckung-cb7abAqFI.yXYAAAF BesF2SHLu- Sunrise-Residential-Site-WFS-de_CH-CHF.html), sind die von der Bau- herrschaft erwähnten Kapazitätsprobleme nicht gelöst. Solche positiven Abdeckungskarten sagen wenig über Kapazität und Qualität der Mobilfunk- netze aus. Sie besagen lediglich, dass die angebotenen Dienste grundsätz- R4.2014.00200 Seite 13

lich benutzt werden können. Wie schnell und/oder unterbruchsfrei etwa der Datentransfer möglich ist, geht aus diesen Karten nicht hervor. Die Bestandteil der Standortbegründung bildenden Versorgungs- bzw. Sig- nalstärkekarten zeigen hingegen auf, dass die Netzqualität nach dem be- vorstehenden Abbau der bestehenden Anlage auf dem Gebäude W.- Strasse 13 unzureichend wäre, welcher Mangel mit der strittigen Basissta- tion sendetechnisch optimal behoben werden kann (act. 13.15, S. 2 und 3). Vergleichbare mobilfunktechnische Alternativen gibt es nicht. Die vom Re- kurrenten ins Spiel gebrachten Standorte innerhalb des Bauzonengebiets (die rekurrentischerseits im E-Mail vom 20. Mai 2015 erwähnten Parzellen Kat.-Nrn. 3002 und 3003 unmittelbar neben der Autobahn liegen übrigens ebenfalls ausserhalb der Bauzonen) sind, was auch der Augenschein ge- zeigt hat, in erster Linie aus topografischen Gründen weitgehend ungeeig- net bzw. es müsste eine Anlage mit einem sehr hohen Mast realisiert wer- den, was einordnungsmässig kaum vertretbar wäre. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) erteilten Mo- bilfunk-Konzessionen die Betriebsgesellschaften verpflichtet haben, eigene Netze aufzubauen und damit die Bevölkerung mit den entsprechenden Diensten zu versorgen. Entgegen rekurrentischer Auffassung spielen Fra- gen der Opportunität oder die wegen Weiterentwicklung der Kommunikati- onstechnologie stetig zunehmenden Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunk- netze bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Basisstationen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzonen keine Rolle. Die GSM- und UMTS-Konzessionen wurden seinerzeit ohne Einschränkungen bezüglich der Nutzungsart erteilt (BRGE III Nrn. 0085 und 0086/2011 vom 1. Juni 2011, E. 16.5.). Grundsätzliche Überlegungen über den Umfang bzw. die Beschränkung des konzessionsrechtlich abgedeckten Mobilfunkangebots auf gewisse Kernbereiche hätten vielmehr schon damals bei der Erteilung der GSM- und UMTS-Konzessionen durch die ComCom erfolgen müssen. Anlässlich der umfassenden Neuvergabe der Konzessionen am 23. Febru- ar 2012 wurden die Betreibergesellschaften ebenfalls zu keinen diesbezüg- lichen Einschränkungen verpflichtet. Von der ComCom wurde im Gegenteil darauf hingewiesen, dass den Betreibergesellschaften mit den neuen Kon- zessionen (welche bis zum Jahre 2028 laufen) ermöglicht werde, die stark wachsende Nachfrage nach mobilen Breitbanddiensten zu befriedigen und R4.2014.00200 Seite 14

ihre Netze mit den neuesten Mobilfunktechnologien wie LTE ständig zu er- weitern, damit in der Schweiz eine qualitativ hohe Mobilfunkkommunikation in allen Bereichen angeboten werden könne (http://www.comcom.admin.ch/ aktuell/00429/00636/00712/index.html?lang=de&msg-id=43520;www.news. admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/ 26001.pdf). 5.6. Auch im Übrigen stehen der Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegen. Insbesondere bewirkt die im Vergleich zum Standortgebäude nicht besonders ins Auge fallende Anlage keine objektive Schmälerung der landschaftlichen Umgebung und ist einordnungsmässig unproblematisch. Die lediglich 3 m über den Dach- first hinausragende Antennenanlage (Gesamtlänge ab Dachfläche 3,5 m) tritt keineswegs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung störend in Erscheinung. Schliesslich bewirkt das Bauvorhaben keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland. 5.7. Insgesamt muss der vorgesehene Standort in jeder Beziehung als gerade- zu ideal bezeichnet werden. Die dagegen vom Rekurrenten angeführten Gründe wirken teilweise gesucht und halten einer objektiven Betrachtungs- weise nicht stand. Mit der streitbetroffenen Anlage kann landschaftsscho- nend und immissionsgünstig ein relativ grosses Gebiet mobilfunkmässig optimal versorgt werden, ohne dass die Quartierbewohner mit übermässi- ger Strahlung belastet würden. Folglich hat die Baudirektion Kanton Zürich der Sunrise zu Recht die erfor- derliche Ausnahmebewilligung erteilt. Diese widerspricht zudem in keiner Weise den Empfehlungen des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) über die Erstellung von Kommunikationsanlagen ausserhalb der Bauzonen (ARE, Merksätze zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung vom 5. Januar 2005 [pdf-Dokument online auf www.are.admin.ch/themen/ recht/00817/]). R4.2014.00200 Seite 15

6. Ist die Erstellung der projektierten Anlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften sowie des von der NISV abschliessend geregel- ten Immissionsschutzes rechtskonform, kann die Sunrise nicht zur Abände- rung ihres Bauvorhabens oder zu einem Alternativstandort verpflichtet wer- den (BRGE IV Nr. 0118/2014 vom 16. Oktober 2014, E. 13). Entspricht ein Projekt den massgebenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften, hat die Bauherrschaft vielmehr Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, was auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gilt (§ 320 PBG). 7. Zusammenfassend ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen. [….] R4.2014.00200 Seite 16